1 |
Umfang der Lieferpflicht
|
1.1. |
Unsere Angebote
sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden,
freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis
mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn
wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch
durch Telefax oder e-Mail geschehen kann.
Gleiches gilt für
Vertragsänderungen oder -ergänzungen. Für Umfang,
Art und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung ist
unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
|
1.2. |
Wir behalten uns
Programmierungsänderungen vor. Unsere Kataloge und die
im Internet veröffentlichten Angaben werden ständig
bearbeitet.
Darin enthaltene Beschreibungen, Abbildungen und
Zeichnungen sind unverbindlich und haben weder den Charakter
einer Beschaffenheitsangabe noch den einer Garantieerklärung.
|
2 |
Garantien
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2.1. |
Sämtliche
von uns vor Vertragsschluß auf den Gegenstand der Lieferung
oder Leistung abgegebenen Garantien werden mit Vertragsschluß
gegenstandslos, soweit diese nicht im Vertrag selbst ausdrücklich
bestätigt worden sind.
|
2.2. |
Die Richtigkeit
von uns vertraglich gewährter Garantien bezieht sich
ausschließlich auf die Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses.
|
3 |
Preise
|
3.1. |
Alle Preise sind
grundsätzlich EURO-Preise und verstehen sich „netto“.
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils
geltenden Höhe in Rechnung gestellt.
|
3.2. |
Die Preise gelten
bei Inlandslieferungen ab Werk unversichert und ausschließlich
Verpackung.
|
4 |
Lieferung
|
4.1. |
Die Lieferfrist
beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung
sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder
Materialbeistellung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn
der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht
oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls
die Absendung oder Abholung ohne unser Verschulden nicht erfolgt,
mitgeteilt ist.
|
4.2. |
Höhere Gewalt
und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine
reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können,
insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer,
Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe,
Werkstoff- oder Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung
hinauszuschieben, ohne daß dem Besteller hieraus Ersatzansprüche
erwachsen.
Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen,
ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen
Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir
uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem schriftlichen
Verlangen der Erklärung, kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten. Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände
sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten.
|
4.3. |
Im Falle eines
durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist uns schriftlich
eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit durch schriftliche Erklärung
vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum
Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert
ist. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der
Besteller mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen,
insbesondere mit nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtungen
in Verzug ist, ohne daß dadurch unsere Rechte aus dem
Verzug des Bestellers berührt werden.
Im Falle des Annahmeverzuges geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem er in Verzug gerät.
|
4.4. |
Die ursprünglich
vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn und soweit eine
Änderung der Bestellung erfolgt.
|
5 |
Versand
|
5.1. |
Der Versand erfolgt
grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers von einem durch
uns zu bestimmenden Ort aus.
|
5.2 |
Verpackung, Versandart
und Versandweg wählen wir, wenn hierüber nicht besondere
Wünsche des Bestellers vorliegen, nach unserem freien
Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers
gehen zu seinen Lasten. Wir übernehmen keine Verpflichtung
für billigsten Versand.
|
5.3. |
Wird der Versand
oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert,
so sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Abnahmefrist
zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche
Abnahme sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.
|
6 |
Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
|
6.1. |
Für die Bezahlung
gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen;
Zahlungen für Inlandslieferungen sind grundsätzlich
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten.
Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt, Wechsel
nur nach besonderer Vereinbarung und wenn sie den Ankaufsbedingungen
der Deutschen Bundesbank entsprechen, angenommen.
Diskontspesen
gehen zu Lasten des Bestellers. Sie sind bei Begebung des
Wechsels an uns zu entrichten. Bei Zahlungen aller Art gilt
als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag
verfügen können.
|
6.2. |
Werden Zahlungen
gestundet oder gerät der Besteller mit seinen Zahlungspflichten
in Verzug, so schuldet er ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung
bzw. dem Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens behalten wir uns vor.
|
6.3. |
Zur Aufrechnung
mit bzw. Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen oder
-rechten ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn,
seine Forderungen oder Rechte sind von uns anerkannt, unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.
|
6.4. |
Wir sind berechtigt,
auch in einer laufenden Geschäftsbeziehung alle unsere
Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig zu stellen,
wenn der Besteller mit nicht unerheblichen Beträgen und
nicht nur für kurze Zeit in Verzug gerät oder uns
Umstände bekannt werden, die Anlaß zur Annahme
der Gefährdung der Zahlungen geben und uns im letzten
Falle nicht auf Anforderung geeignete zusätzliche Sicherheiten
gestellt werden oder wenn über das Vermögen des
Bestellers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse die Eröffnung eines solchen Verfahrens abgelehnt
oder seine Liquidation beschlossen wird.
Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Erfüllung aller
fälliger Forderungen von sämtlichen Verträgen
zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz
zu verlangen.
Wir können außerdem die Weiterveräußerung
und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren
Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes
an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen
und die Einzugsermächtigung gemäß Ziff. 11.7.
widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt,
in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und
die gelieferte Ware wegzunehmen.
|
6.5. |
Zahlungen werden
grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung
verrechnet.
|
7 |
Beanstandungen
und Mängelrügen
|
7.1. |
Beanstandungen
wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder
Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Empfang
der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3
Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
|
7.2. |
Bei nicht rechtzeitiger
Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt
die Lieferung als genehmigt und sind Mängelansprüche
insoweit ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung stehen
dem Besteller die Mängelansprüche aus Abschnitt
8 zu.
|
7.3. |
Bei Transportschäden
ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige Schadenfeststellung
oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.
|
7.4. |
Mängel eines
Teils der gelieferten Waren berechtigen den Besteller nicht
zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß
die Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat.
|
8 |
Mängelansprüche
|
8.1. |
Im Falle der Mangelhaftigkeit
der Lieferung kann der Besteller zur Mängelbeseitigung
zunächst nur die Nacherfüllung verlangen. Die Wahl
der jeweiligen Nacherfüllungsart – Beseitigung
der Mängel (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung –
ist uns vorbehalten, wobei wir befugt sind, bei jedem erneuten
Nacherfüllungsversuch von der einen zur anderen Art zu
wechseln.
|
8.2. |
Das Recht zum
Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises
hat der Besteller nur dann, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt
oder wir eine uns vom Besteller schriftlich gesetzte angemessene
Nachfrist für die Nacherfüllung verstreichen lassen,
ohne den Mangel zu beheben.
Die Nacherfüllung gilt erst
nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, sofern
wir auf einem dritten Versuch bestehen. Die vorbezeichneten
Rechte hat der Besteller auch dann, wenn wir eine uns vom
Besteller schriftlich unter Androhung der Ablehnung weiterer
Nacherfüllung gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen
lassen, ohne Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beheben,
oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von
uns verweigert wird.
|
8.3. |
Im Falle der Mängelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, daß die Liefergegenstände
an einen anderen Ort als den für uns bei Vertragsabschluß
erkennbaren Einsatz- bzw. Verwendungsort verbracht wurden.
Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach
unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
|
8.4. |
Mängelansprüche
können ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
nicht auf Dritte übertragen werden.
|
8.5. |
Bei seitens des
Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen
Veränderungen haften wir für die daraus entstehenden
Mängel oder Schäden nicht.
|
8.6. |
Für wesentliche
Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die
Abtretung der Mängelansprüche, die uns gegen den
Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, daß
die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt
oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht
durchgesetzt werden kann.
|
8.7. |
Dem Besteller ist
bekannt, daß Software nach dem gegenwärtigen Stand
der Technik nicht vollständig fehlerfrei sein kann. Etwaige
Mängelansprüche des Bestellers im Falle von nicht
unerheblichen Mängeln sind daher regelmäßig
bereits erfüllt, wenn dem Besteller eine zumutbare Möglichkeit
zur Fehlervermeidung bzw. Fehlerumgehung aufgezeigt wird.
Soweit ein Softwaremangel nicht so behoben werden kann und
Anlaß gegeben hat zu einer Programmkorrektur, beschränkt
sich der Mängelanspruch auf die Zurverfügungstellung
der Ergänzungssoftware. In keinem Falle sind wir ohne
besondere vertragliche Vereinbarung zur Übersendung von
Programmfortentwicklungen (Updates) verpflichtet.
|
9 |
Haftungsbeschränkung
|
9.1. |
Für verschuldenabhängige
Ansprüche auf Schadenersatz haften wir gleichgültig
aus welchem Rechtsgrund nur insoweit, als die anspruchsbegründende
Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche,
die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
einer Person oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
herrühren.
|
9.2. |
Soweit unsere
Schadenersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer
Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
|
9.3. |
Haben wir eine
wesentliche Vertragspflicht fahrlässig, aber nicht grob
fahrlässig verletzt oder haben von uns eingesetzte einfache
Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht nicht
schwerer als grob fahrlässig verletzt, so beschränkt
sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren
Schadens.
Das gleiche gilt bei Haftung wegen anfänglichen
Unvermögens oder aus einer abgegebenen Garantie, nicht
jedoch für Schäden aus der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit einer Person sowie für Ansprüche
aus dem Produkthaftungsgesetz.
|
9.4. |
Ein Schaden gilt
insbesondere dann als nicht vorhersehbar, wenn der Besteller
Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig wird und er
seine Eigenhaftung nicht in AGB-rechtlich zulässiger
Weise ausgeschlossen hat.
|
9.5. |
Der Schaden in
Form entgangenen Gewinns umfaßt nur solchen Gewinn,
den der Besteller mit unserer Lieferung gemacht hätte,
nicht aber zusätzlich den Gewinn, der dem Besteller im
Falle eines Deckungsgeschäfts deshalb entgangen ist,
weil er die für das Deckungsgeschäft eingesetzte
Leistung hätte anderweitig gewinnbringend verwerten können.
|
9.6. |
Werden von dritter
Seite Ansprüche an den Besteller herangetragen, für
die der Besteller uns in Regreß zu nehmen beabsichtigt,
hat der Besteller uns umgehend umfassend zu informieren und
in die Verhandlungen über den Anspruch miteinzubeziehen
sowie uns Gelegenheit zu geben, die Ansprüche aktiv abzuwehren
oder für ihn zu befriedigen.
Kommt der Besteller diesen
Verpflichtungen nicht nach, so trägt er im Regreßfalle
die Beweislast dafür, daß seine Leistungspflicht
gegenüber dem Dritten auch ohne unsere Mitwirkung nicht
geringer ausgefallen wäre und er seiner Schadenminderungspflicht
in vollem Umfang nachgekommen ist. Dies gilt auch für
Aufwendungen, die der Besteller zur Befriedigung oder Abwendung
von solchen Ansprüchen Dritter vornimmt.
|
9.7. |
Eine Haftung für
die Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der Leistungen
des Käufers im Rahmen seines Geschäftsbetriebes
unter Nutzung der ihm durch uns überlassenen Software
übernehmen wir nicht.
|
10 |
Verjährung
|
10.1. |
Die Mängelansprüche
nach Abschnitt 8 verjähren schon innerhalb von 12 Monaten
nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, sofern der Mangel
arglistig verschwiegen worden ist.
|
10.2. |
Ansprüche
aus einer selbständigen Garantie verjähren innerhalb
von 6 Monaten nach Gefahrübergang. Sonstige gegen uns
erhobene Ansprüche verjähren ohne Rücksicht
auf deren Kenntnis oder Kennenmüssen innerhalb von zwei
Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch
entstanden ist, mit Ausnahme von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer, gilt
diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers.
Ziff. 9.1. Satz 2 gilt entsprechend.
|
10.3. |
Unsere Ansprüche
gegen den Besteller verjähren innerhalb von 5 Jahren,
beginnend ab dem Zeitpunkt der Entstehung, ohne Rücksicht
auf deren Kenntnis oder Kennenmüssen.
|
10.4. |
Eine Hemmung der
Verjährung der gegen uns geltend gemachten Ansprüche
wird durch Verhandlungen über den Anspruch nur dann bewirkt,
wenn die in Rede stehende Vertragspflicht unstreitig, schriftlich
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
|
11 |
Eigentumsvorbehalt
|
11.1. |
Alle gelieferten
Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen,
die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller
zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
|
11.2. |
Die Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch
den Besteller im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes
ist bis auf Widerruf gestattet. In einem solchen Falle steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung
oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im entsprechenden Umfang und verwahrt
diese unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der
Ziff. 11.1. Wir nehmen die Übertragung an.
|
11.3. |
Der Besteller
darf bis auf Widerruf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen Geschäftsbedingungen
veräußern, wenn diese einen diesen Bestimmungen
entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten,
vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gem. den Ziffern 11.4. bis 11.6. auf uns übergehen. Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
ist dem Besteller nicht gestattet.
|
11.4. |
Die Forderungen
des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben
Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
|
11.5. |
Wird die Vorbehaltsware
vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften
Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung
aus der Weiterveräußerung nur wegen eines erststelligen
Teilbetrags in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils
veräußerten Vorbehaltsware als erfolgt.
Bei der
Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile
gem. Ziff. 11.2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in
Höhe dieser Miteigentumsanteile als erfolgt.
|
11.6. |
Wird die Vorbehaltsware
vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages
verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage
die Ziffern 11.4. und 11.5. entsprechend.
|
11.7. |
Der Besteller
ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung
gem. den Ziffern 11.3. bis 11.6. bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur anderweitigen Abtretung
der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt.
|
11.8. |
Wir sind zum Widerruf
der vorstehenden Verfügungs-, Verarbeitungs- und Einzugsermächtigungen
ohne weiteres bei einem uns bekanntwerdenden Verstoß
gegen die Bestimmungen der Ziff. 11.3. bzw. unter den Voraussetzungen
der Ziff. 6.5. berechtigt.
Im Falle eines solchen Widerrufs ist der Besteller ohne weiteres verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir
das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben. Mit dem Zugang des
Widerrufs erlischt das Recht des Bestellers zum Besitz der
Vorbehaltsware.
|
11.9. |
Unser Eigentumsvorbehalt
ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung
aller unserer Forderungen gegen den Besteller das Eigentum
an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht
und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt
zustehen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind
wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die
Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als
Sicherungswert maßgebend.
|
11.10. |
Von einer Pfändung
oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung
unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte hat der
Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle
oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits
alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.
|
11.11. |
Wir sind jederzeit
berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des
Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware zu besichtigen,
im Falle des Widerrufs der Ermächtigungen nach Ziff.
11.8. auch wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen.
Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte
über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche
Belege herauszugeben.
|
11.12. |
Der Besteller
ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren
Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf
Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden
Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen
die Abtretung an.
|
11.13. |
Die Geltendmachung
unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder auch der Widerruf der
hier erteilten Ermächtigungen gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware
selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs-
und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber,
durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung
bestmöglich zu verwerten.
Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten
angerechnet. Ein etwaiger Überschuß ist ihm auszuzahlen.
|
11.14. |
Ist der Eigentumsvorbehalt
oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich
die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt
oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit
als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers
erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die
zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich
sind.
|
12 |
Besondere
Bestimmungen für Software
|
12.1. |
Im Verhältnis
zum Besteller stehen uns an von uns gelieferter Software sämtliche
Urheberrechte insbesondere i.S.d. §§ 69a bis 69g
UrhG zu.
|
12.2. |
Die Inanspruchnahme
der von uns bereitgehaltenen Hotline-Leistungen durch den
Besteller – ausgenommen im Falle der Geltendmachung
eines Softwaremangels, für den gegen uns Mängelansprüche
bestehen – ist von diesem zu den üblichen Beträgen
gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste
gesondert zu vergüten.
|
12.3. |
Es gelten für
die Nutzung der Software die Bedingungen unserer Endbenutzer-Softwarelizenzvereinbarung.
|
13 |
Sonstige Bedingungen
|
13.1. |
Diese Allgemeinen
Liefer- und Verkaufsbedingungen stehen über unsere Internet-Seiten
zum Download zur Verfügung. Auf schriftliches Verlangen
werden sie von uns auch auf dem Postwege übersandt.
|
13.2. |
Erfüllungsort
und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile
für sämtliche Rechte und Pflichten aus den oder
über die mit uns abgeschlossenen Verträge einschließlich
sämtlicher damit im Zusammenhang stehender gesetzlicher
Ansprüche oder Rechte ist Berlin; dies gilt
auch für von uns hereingenommene Wechsel oder uns gegebene
Schecks.
Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für Nichtkaufleute
gilt diese Vereinbarung nur in Ermangelung eines inländischen
Gerichtsstandes.
|
13.3. |
Für alle Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches
Recht
|
13.4. |
Sollten einzelne
dieser Bedingungen oder der sonstigen Vertragsbestimmungen
unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen
Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, daß der mit
ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck so
weit wie möglich erreicht wird.
Entsprechendes gilt,
wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige
Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch
rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke
zu schließen.
|
13.5. |
Die Daten des Bestellers
werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses
durch uns gespeichert.
|
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