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Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der BESTgroup
Consulting & Software GmbH für Software Produkte


Unsere Lieferungen und Leistungen sowie ggf. unselbständige und selbständig abgegebene Garantien erfolgen gegenüber Unternehmen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen.
Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluß ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen. Wir widersprechen ihnen hiermit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen.


1

Umfang der Lieferpflicht

1.1.

Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax oder e-Mail geschehen kann.
Gleiches gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

1.2.

Wir behalten uns Programmierungsänderungen vor. Unsere Kataloge und die im Internet veröffentlichten Angaben werden ständig bearbeitet.
Darin enthaltene Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben weder den Charakter einer Beschaffenheitsangabe noch den einer Garantieerklärung.


2

Garantien

2.1.

Sämtliche von uns vor Vertragsschluß auf den Gegenstand der Lieferung oder Leistung abgegebenen Garantien werden mit Vertragsschluß gegenstandslos, soweit diese nicht im Vertrag selbst ausdrücklich bestätigt worden sind.

2.2.

Die Richtigkeit von uns vertraglich gewährter Garantien bezieht sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.


3

Preise

3.1.

Alle Preise sind grundsätzlich EURO-Preise und verstehen sich „netto“. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.

3.2.

Die Preise gelten bei Inlandslieferungen ab Werk unversichert und ausschließlich Verpackung.


4

Lieferung

4.1.

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbeistellung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung oder Abholung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.

4.2.

Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne daß dem Besteller hieraus Ersatzansprüche erwachsen.
Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem schriftlichen Verlangen der Erklärung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten.

4.3.

Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist uns schriftlich eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen, insbesondere mit nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, ohne daß dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden.
Im Falle des Annahmeverzuges geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät.

4.4.

Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn und soweit eine Änderung der Bestellung erfolgt.


5

Versand

5.1.

Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.

5.2

Verpackung, Versandart und Versandweg wählen wir, wenn hierüber nicht besondere Wünsche des Bestellers vorliegen, nach unserem freien Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Wir übernehmen keine Verpflichtung für billigsten Versand.

5.3.

Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Abnahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Abnahme sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.


6

Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

6.1.

Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen; Zahlungen für Inlandslieferungen sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten.
Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung und wenn sie den Ankaufsbedingungen der Deutschen Bundesbank entsprechen, angenommen.
Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Sie sind bei Begebung des Wechsels an uns zu entrichten. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

6.2.

Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Besteller mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, so schuldet er ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. dem Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

6.3.

Zur Aufrechnung mit bzw. Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen oder -rechten ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen oder Rechte sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6.4.

Wir sind berechtigt, auch in einer laufenden Geschäftsbeziehung alle unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig zu stellen, wenn der Besteller mit nicht unerheblichen Beträgen und nicht nur für kurze Zeit in Verzug gerät oder uns Umstände bekannt werden, die Anlaß zur Annahme der Gefährdung der Zahlungen geben und uns im letzten Falle nicht auf Anforderung geeignete zusätzliche Sicherheiten gestellt werden oder wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines solchen Verfahrens abgelehnt oder seine Liquidation beschlossen wird.
Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Erfüllung aller fälliger Forderungen von sämtlichen Verträgen zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung gemäß Ziff. 11.7. widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.

6.5.

Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.


7

Beanstandungen und Mängelrügen

7.1.

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

7.2.

Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt und sind Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung stehen dem Besteller die Mängelansprüche aus Abschnitt 8 zu.

7.3.

Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige Schadenfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.

7.4.

Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat.


8

Mängelansprüche

8.1.

Im Falle der Mangelhaftigkeit der Lieferung kann der Besteller zur Mängelbeseitigung zunächst nur die Nacherfüllung verlangen. Die Wahl der jeweiligen Nacherfüllungsart – Beseitigung der Mängel (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung – ist uns vorbehalten, wobei wir befugt sind, bei jedem erneuten Nacherfüllungsversuch von der einen zur anderen Art zu wechseln.

8.2.

Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises hat der Besteller nur dann, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder wir eine uns vom Besteller schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben.
Die Nacherfüllung gilt erst nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, sofern wir auf einem dritten Versuch bestehen. Die vorbezeichneten Rechte hat der Besteller auch dann, wenn wir eine uns vom Besteller schriftlich unter Androhung der Ablehnung weiterer Nacherfüllung gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert wird.

8.3.

Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den für uns bei Vertragsabschluß erkennbaren Einsatz- bzw. Verwendungsort verbracht wurden.
Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

8.4.

Mängelansprüche können ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.

8.5.

Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Veränderungen haften wir für die daraus entstehenden Mängel oder Schäden nicht.

8.6.

Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Mängelansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, daß die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.

8.7.

Dem Besteller ist bekannt, daß Software nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei sein kann. Etwaige Mängelansprüche des Bestellers im Falle von nicht unerheblichen Mängeln sind daher regelmäßig bereits erfüllt, wenn dem Besteller eine zumutbare Möglichkeit zur Fehlervermeidung bzw. Fehlerumgehung aufgezeigt wird.
Soweit ein Softwaremangel nicht so behoben werden kann und Anlaß gegeben hat zu einer Programmkorrektur, beschränkt sich der Mängelanspruch auf die Zurverfügungstellung der Ergänzungssoftware. In keinem Falle sind wir ohne besondere vertragliche Vereinbarung zur Übersendung von Programmfortentwicklungen (Updates) verpflichtet.


9

Haftungsbeschränkung

9.1.

Für verschuldenabhängige Ansprüche auf Schadenersatz haften wir gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nur insoweit, als die anspruchsbegründende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit einer Person oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht herrühren.

9.2.

Soweit unsere Schadenersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

9.3.

Haben wir eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig verletzt oder haben von uns eingesetzte einfache Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht nicht schwerer als grob fahrlässig verletzt, so beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
Das gleiche gilt bei Haftung wegen anfänglichen Unvermögens oder aus einer abgegebenen Garantie, nicht jedoch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

9.4.

Ein Schaden gilt insbesondere dann als nicht vorhersehbar, wenn der Besteller Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig wird und er seine Eigenhaftung nicht in AGB-rechtlich zulässiger Weise ausgeschlossen hat.

9.5.

Der Schaden in Form entgangenen Gewinns umfaßt nur solchen Gewinn, den der Besteller mit unserer Lieferung gemacht hätte, nicht aber zusätzlich den Gewinn, der dem Besteller im Falle eines Deckungsgeschäfts deshalb entgangen ist, weil er die für das Deckungsgeschäft eingesetzte Leistung hätte anderweitig gewinnbringend verwerten können.

9.6.

Werden von dritter Seite Ansprüche an den Besteller herangetragen, für die der Besteller uns in Regreß zu nehmen beabsichtigt, hat der Besteller uns umgehend umfassend zu informieren und in die Verhandlungen über den Anspruch miteinzubeziehen sowie uns Gelegenheit zu geben, die Ansprüche aktiv abzuwehren oder für ihn zu befriedigen.
Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so trägt er im Regreßfalle die Beweislast dafür, daß seine Leistungspflicht gegenüber dem Dritten auch ohne unsere Mitwirkung nicht geringer ausgefallen wäre und er seiner Schadenminderungspflicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Besteller zur Befriedigung oder Abwendung von solchen Ansprüchen Dritter vornimmt.

9.7.

Eine Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der Leistungen des Käufers im Rahmen seines Geschäftsbetriebes unter Nutzung der ihm durch uns überlassenen Software übernehmen wir nicht.


10

Verjährung

10.1.

Die Mängelansprüche nach Abschnitt 8 verjähren schon innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, sofern der Mangel arglistig verschwiegen worden ist.

10.2.

Ansprüche aus einer selbständigen Garantie verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang. Sonstige gegen uns erhobene Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf deren Kenntnis oder Kennenmüssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, mit Ausnahme von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Ziff. 9.1. Satz 2 gilt entsprechend.

10.3.

Unsere Ansprüche gegen den Besteller verjähren innerhalb von 5 Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Entstehung, ohne Rücksicht auf deren Kenntnis oder Kennenmüssen.

10.4.

Eine Hemmung der Verjährung der gegen uns geltend gemachten Ansprüche wird durch Verhandlungen über den Anspruch nur dann bewirkt, wenn die in Rede stehende Vertragspflicht unstreitig, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.


11

Eigentumsvorbehalt

11.1.

Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

11.2.

Die Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes ist bis auf Widerruf gestattet. In einem solchen Falle steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im entsprechenden Umfang und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 11.1. Wir nehmen die Übertragung an.

11.3.

Der Besteller darf bis auf Widerruf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen Geschäftsbedingungen veräußern, wenn diese einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 11.4. bis 11.6. auf uns übergehen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.

11.4.

Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

11.5.

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur wegen eines erststelligen Teilbetrags in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware als erfolgt.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 11.2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile als erfolgt.

11.6.

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die Ziffern 11.4. und 11.5. entsprechend.

11.7.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den Ziffern 11.3. bis 11.6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt.

11.8.

Wir sind zum Widerruf der vorstehenden Verfügungs-, Verarbeitungs- und Einzugsermächtigungen ohne weiteres bei einem uns bekanntwerdenden Verstoß gegen die Bestimmungen der Ziff. 11.3. bzw. unter den Voraussetzungen der Ziff. 6.5. berechtigt.
Im Falle eines solchen Widerrufs ist der Besteller ohne weiteres verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Mit dem Zugang des Widerrufs erlischt das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware.

11.9.

Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.

11.10.

Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.

11.11.

Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware zu besichtigen, im Falle des Widerrufs der Ermächtigungen nach Ziff. 11.8. auch wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben.

11.12.

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

11.13.

Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder auch der Widerruf der hier erteilten Ermächtigungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten.
Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuß ist ihm auszuzahlen.

11.14.

Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.


12

Besondere Bestimmungen für Software

12.1.

Im Verhältnis zum Besteller stehen uns an von uns gelieferter Software sämtliche Urheberrechte insbesondere i.S.d. §§ 69a bis 69g UrhG zu.

12.2.

Die Inanspruchnahme der von uns bereitgehaltenen Hotline-Leistungen durch den Besteller – ausgenommen im Falle der Geltendmachung eines Softwaremangels, für den gegen uns Mängelansprüche bestehen – ist von diesem zu den üblichen Beträgen gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste gesondert zu vergüten.

12.3.

Es gelten für die Nutzung der Software die Bedingungen unserer Endbenutzer-Softwarelizenzvereinbarung.


13

Sonstige Bedingungen

13.1.

Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen stehen über unsere Internet-Seiten zum Download zur Verfügung. Auf schriftliches Verlangen werden sie von uns auch auf dem Postwege übersandt.

13.2.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile für sämtliche Rechte und Pflichten aus den oder über die mit uns abgeschlossenen Verträge einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehender gesetzlicher Ansprüche oder Rechte ist Berlin; dies gilt auch für von uns hereingenommene Wechsel oder uns gegebene Schecks.
Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für Nichtkaufleute gilt diese Vereinbarung nur in Ermangelung eines inländischen Gerichtsstandes.

13.3.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht

13.4.

Sollten einzelne dieser Bedingungen oder der sonstigen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, daß der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen.

13.5.

Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses durch uns gespeichert.





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